Kinderpornografie per Messenger

Vor dem Amtsgericht Crailsheim muss sich ein 31-Jähriger wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte verantworten. Der Fall zeigt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


Vor dem Amtsgericht Crailsheim muss sich ein 31-Jähriger wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte verantworten. Der Fall zeigt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Über den Messengerdienst „Kik“ habe der Angeklagte die Inhalte in Chats erhalten.

Einer 4-Jährigen wurde ein erigiertes Glied in den Anus eingeführt, weitere 4-jährige und 6-jährige Mädchen mussten das erigierte Glied eines erwachsenen Mannes oral befriedigen. Eine 14-Jährige saß entblößt mit gespreizten Beinen auf einem erwachsenen Mann, einer weiteren 14-Jährigen wird ein nicht definierbarer Gegenstand in den Vaginalbereich eingeführt.

Anhand mehrerer Beispiele beschrieb Staatsanwalt Müller den Inhalt der insgesamt 22 kinder- und jugendpornografischen Dateien, die Ermittler bei einer Wohnungsdurchsuchung auf dem Mobiltelefon eines 31-Jährigen sichergestellt hatten. Die Vorwürfe, die er Ende Juni vor dem Amtsgericht Crailsheim verlas, reichen von sexualisierten Darstellungen von Kleinkindern bis hin zu Missbrauchsdarstellungen von Jugendlichen.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war dem Angeklagten bewusst, dass die abgebildeten Personen minderjährig waren. Die Anklage wirft dem arbeitslosen Bürgergeldempfänger vor, kinder- und jugendpornografische Inhalte verbreitet, erworben und besessen zu haben. Zudem soll er unerlaubt einen Schlagring besessen haben, der ebenfalls bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurde. Der Angeklagte wohnt mit seinem Vater zusammen.

Über seine Verteidigerin Britta Muck nimmt der 31-jährige Crailsheimer zu den Tatvorwürfen Stellung. Im Jahr 2023 habe er über den Google Play Store die App „Kik Messenger“ heruntergeladen. In den dortigen Chatgruppen habe er nach kurzer Zeit Inhalte erhalten, wie sie in der Anklage beschrieben werden. Nach eigenen Angaben sei er darüber so schockiert gewesen, dass er die Dateien bereits nach einem Tagen gelöscht habe – zumindest gehe er davon aus. Muck erklärt auf Wunsch ihres Mandanten ausdrücklich, dass er keinerlei pädophile Neigungen habe. Diese Klarstellung sei ihm wichtig, da ihn das Verfahren psychisch stark belaste.

In den falschen Gruppen

Auf Nachfrage von Richterin Uta Herrmann äußert sich der 31-Jährige selbst. „Ich habe in den Chats auf Kik unaufgefordert solche pornografischen Inhalte bekommen.“ Er sei „den falschen Gruppen beigetreten“. Bereits einen Tag nach dem Erhalt habe er sämtliche Dateien gelöscht und auch den Papierkorb geleert.

Die Ermittlungen kamen nach einem Hinweis aus den USA ins Rollen. Dem National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) war aufgefallen, dass kinder- und jugendpornografische Inhalte heruntergeladen worden waren. „Ich habe irgendeinen Link bekommen, draufgedrückt und dann wurde irgendetwas heruntergeladen“, erklärt der Angeklagte. Dass die Dateien auf seinem Gerät gespeichert worden seien, habe er nicht bemerkt. Den Kik Messenger habe er heruntergeladen, weil er auf der Suche nach einer Freundin gewesen sei. Auch Dating-Apps und TikTok nutze er regelmäßig.

Zu dem bei der Durchsuchung sichergestellten Schlagring sagt der Angeklagte, er habe diesen vor rund zehn Jahren geschenkt bekommen. „Er lag in der Wohnung. Ich habe ihn einfach vergessen.“ 

1,6 Millionen Dateien

Die weiteren Ermittlungen nach der Hausdurchsuchung der Polizei Schwäbisch Hall übernahm ein auf Cyberkriminalität spezialisierter Polizeioberkommissar des Polizeipräsidiums Aalen. Er wertete rund 1,6 Millionen Dateien aus. Dabei stieß er auf 22 Dateien mit strafrechtlich relevantem Inhalt.

Zudem konnte das NCMEC den auf der Plattform „Kik“ genutzten Account eindeutig dem Angeklagten zuordnen. Die Funktionsweise des Messengers sei mit der von „Telegram“ vergleichbar, erläutert der Ermittler. Anders als etwa bei „WhatsApp“ würden empfangene Bilder und Videos dort nicht automatisch in der Galerie gespeichert. „Sie müssen aktiv gespeichert werden.“

Bei den sichergestellten Bilddateien könne es sich um Vorschaubilder oder Screenshots handeln, die aus den ursprünglichen Videos stammen, welche dem NCMEC gemeldet worden waren. „Ein Vorschaubild liegt dann im Cache-Speicher“, so der Ermittler. Ein Cache-Speicher ist ein besonders schneller Zwischenspeicher, in dem häufig benötigte Dateien vorübergehend abgelegt werden. Dadurch muss das System nicht jedes Mal auf den langsameren Hauptspeicher zugreifen. Das hat den Vorteil, dass beispielsweise Bilder und andere Dateien von Webseiten bei einem erneuten Aufruf schneller geladen werden.

Videos selbst konnten auf den Geräten des Angeklagten nicht mehr festgestellt werden. Im Cache-Speicher fanden die Ermittler jedoch zahlreiche Bilddateien. „Die Bilder gaben eins zu eins den Inhalt der Videos wieder“, sagt der Beamte. Auch während der Wohnungsdurchsuchung habe sich der 31-Jährige kooperativ gezeigt. Er habe den Ermittlern seine PIN-Codes sowie sämtliche weiteren Speichermedien umgehend ausgehändigt.

Tatbestand des Besitzes erfüllt

Ein Blick in das Bundeszentralregister zeigt, dass der 31-Jährige bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Verzeichnet sind unter anderem Verurteilungen wegen Körperverletzung, Beleidigung, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.

Staatsanwalt Müller fordert eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro. Nach seiner Auffassung habe der Angeklagte die Dateien in seiner Galerie bewusst besessen. Verteidigerin Muck plädiert dagegen auf Freispruch vom Vorwurf des Erwerbs, Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte. Lediglich wegen des Besitzes einer verbotenen Waffe hält sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro für angemessen. „Man muss die Relation sehen. Es wurden insgesamt 1,6 Millionen Dateien gefunden und nur 22 kinder- und jugendpornografische Inhalte.“

Richterin Uta Herrmann verurteilt den 31-Jährigen schließlich zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen des Erwerbs, Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte sowie wegen des Besitzes einer verbotenen Waffe. „Sie haben die Sachen heruntergeladen, in der Galerie angeschaut und beschlossen, dass Sie das nicht haben möchten und gelöscht“, führt sie in ihrer Urteilsverkündung aus. Gleichwohl sei der Tatbestand des Besitzes erfüllt gewesen – wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Die Dateien seien den Ermittlungsbehörden bekannt und bereits im Umlauf gewesen. „Dass Sie sie nicht haben wollten, glaube ich Ihnen. Trotzdem schützt Sie die Unkenntnis über den Cache-Speicher nicht.“ Das Urteil ist rechtskräftig.






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