Kinderpornografie per Messenger
Vor dem Amtsgericht Crailsheim muss sich ein 31-Jähriger wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte verantworten. Der Fall zeigt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Einer 4-Jährigen wurde ein erigiertes Glied in den Anus
eingeführt, weitere 4-jährige und 6-jährige Mädchen mussten das erigierte Glied
eines erwachsenen Mannes oral befriedigen. Eine 14-Jährige saß entblößt mit
gespreizten Beinen auf einem erwachsenen Mann, einer weiteren 14-Jährigen wird
ein nicht definierbarer Gegenstand in den Vaginalbereich eingeführt.
Anhand mehrerer Beispiele beschrieb Staatsanwalt Müller den Inhalt der insgesamt 22 kinder- und jugendpornografischen Dateien, die Ermittler bei einer Wohnungsdurchsuchung auf dem Mobiltelefon eines 31-Jährigen sichergestellt hatten. Die Vorwürfe, die er Ende Juni vor dem Amtsgericht Crailsheim verlas, reichen von sexualisierten Darstellungen von Kleinkindern bis hin zu Missbrauchsdarstellungen von Jugendlichen.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war dem Angeklagten
bewusst, dass die abgebildeten Personen minderjährig waren. Die Anklage wirft
dem arbeitslosen Bürgergeldempfänger vor, kinder- und jugendpornografische
Inhalte verbreitet, erworben und besessen zu haben. Zudem soll er unerlaubt
einen Schlagring besessen haben, der ebenfalls bei der Wohnungsdurchsuchung
sichergestellt wurde. Der Angeklagte wohnt mit seinem Vater zusammen.
Über seine Verteidigerin Britta Muck nimmt der 31-jährige
Crailsheimer zu den Tatvorwürfen Stellung. Im Jahr 2023 habe er über den Google
Play Store die App „Kik Messenger“ heruntergeladen. In den dortigen Chatgruppen
habe er nach kurzer Zeit Inhalte erhalten, wie sie in der Anklage beschrieben
werden. Nach eigenen Angaben sei er darüber so schockiert gewesen, dass er die
Dateien bereits nach einem Tagen gelöscht habe – zumindest gehe er davon aus.
Muck erklärt auf Wunsch ihres Mandanten ausdrücklich, dass er keinerlei
pädophile Neigungen habe. Diese Klarstellung sei ihm wichtig, da ihn das
Verfahren psychisch stark belaste.
In den falschen Gruppen
Auf Nachfrage von Richterin Uta Herrmann äußert sich der
31-Jährige selbst. „Ich habe in den Chats auf Kik unaufgefordert solche
pornografischen Inhalte bekommen.“ Er sei „den falschen Gruppen beigetreten“.
Bereits einen Tag nach dem Erhalt habe er sämtliche Dateien gelöscht und auch
den Papierkorb geleert.
Die Ermittlungen kamen nach einem Hinweis aus den USA ins
Rollen. Dem National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) war
aufgefallen, dass kinder- und jugendpornografische Inhalte heruntergeladen
worden waren. „Ich habe irgendeinen Link bekommen, draufgedrückt und dann wurde
irgendetwas heruntergeladen“, erklärt der Angeklagte. Dass die Dateien auf seinem
Gerät gespeichert worden seien, habe er nicht bemerkt. Den Kik Messenger habe
er heruntergeladen, weil er auf der Suche nach einer Freundin gewesen sei. Auch
Dating-Apps und TikTok nutze er regelmäßig.
Zu dem bei der Durchsuchung sichergestellten Schlagring sagt
der Angeklagte, er habe diesen vor rund zehn Jahren geschenkt bekommen. „Er lag
in der Wohnung. Ich habe ihn einfach vergessen.“
1,6 Millionen Dateien
Die weiteren Ermittlungen nach der Hausdurchsuchung der
Polizei Schwäbisch Hall übernahm ein auf Cyberkriminalität spezialisierter
Polizeioberkommissar des Polizeipräsidiums Aalen. Er wertete rund 1,6 Millionen
Dateien aus. Dabei stieß er auf 22 Dateien mit strafrechtlich relevantem
Inhalt.
Zudem konnte das NCMEC den auf der Plattform „Kik“ genutzten
Account eindeutig dem Angeklagten zuordnen. Die Funktionsweise des Messengers
sei mit der von „Telegram“ vergleichbar, erläutert der Ermittler. Anders als
etwa bei „WhatsApp“ würden empfangene Bilder und Videos dort nicht automatisch
in der Galerie gespeichert. „Sie müssen aktiv gespeichert werden.“
Bei den sichergestellten Bilddateien könne es sich um
Vorschaubilder oder Screenshots handeln, die aus den ursprünglichen Videos
stammen, welche dem NCMEC gemeldet worden waren. „Ein Vorschaubild liegt dann
im Cache-Speicher“, so der Ermittler. Ein Cache-Speicher ist ein besonders
schneller Zwischenspeicher, in dem häufig benötigte Dateien vorübergehend
abgelegt werden. Dadurch muss das System nicht jedes Mal auf den langsameren
Hauptspeicher zugreifen. Das hat den Vorteil, dass beispielsweise Bilder und andere
Dateien von Webseiten bei einem erneuten Aufruf schneller geladen werden.
Videos selbst konnten auf den Geräten des Angeklagten nicht
mehr festgestellt werden. Im Cache-Speicher fanden die Ermittler jedoch
zahlreiche Bilddateien. „Die Bilder gaben eins zu eins den Inhalt der Videos
wieder“, sagt der Beamte.
Tatbestand des Besitzes erfüllt
Ein Blick in das Bundeszentralregister zeigt, dass der
31-Jährige bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Verzeichnet sind unter anderem Verurteilungen wegen Körperverletzung,
Beleidigung, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes.
Staatsanwalt Müller fordert eine Geldstrafe von 130
Tagessätzen zu je 15 Euro. Nach seiner Auffassung habe der Angeklagte die
Dateien in seiner Galerie bewusst besessen. Verteidigerin Muck plädiert dagegen
auf Freispruch vom Vorwurf des Erwerbs, Besitzes und der Verbreitung kinder-
und jugendpornografischer Inhalte. Lediglich wegen des Besitzes einer
verbotenen Waffe hält sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro für
angemessen. „Man muss die Relation sehen. Es wurden insgesamt 1,6 Millionen Dateien
gefunden und nur 22 kinder- und jugendpornografische Inhalte.“
Richterin Uta Herrmann verurteilt den 31-Jährigen
schließlich zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen des
Erwerbs, Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte
sowie wegen des Besitzes einer verbotenen Waffe. „Sie haben die Sachen
heruntergeladen, in der Galerie angeschaut und beschlossen, dass Sie das nicht
haben möchten und gelöscht“, führt sie in ihrer Urteilsverkündung aus.
Gleichwohl sei der Tatbestand des Besitzes erfüllt gewesen – wenn auch nur für
einen begrenzten Zeitraum. Die Dateien seien den Ermittlungsbehörden bekannt
und bereits im Umlauf gewesen. „Dass Sie sie nicht haben wollten, glaube ich
Ihnen. Trotzdem schützt Sie die Unkenntnis über den Cache-Speicher nicht.“ Das Urteil ist rechtskräftig.

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