Teuflischer Cocktail tötet 18-Jährige
Vor dem Amtsgericht Crailsheim muss sich ein 49-Jähriger wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels verantworten. Nach dem Konsum von vermeintlichem Kokain aus seinem Verkauf kam eine junge Frau ums Leben.
Heroinplomben, Hydromorphon, aufgezogene Spritzen mit Heroinlösung, Ecstasy, Subutex, verschreibungspflichtige Medikamente, Methadonhydrochlorid, Verpackungsmaterial, Amphetamine, Fixerbesteck, Feinwaagen: All das stellten Polizeibeamte in der Crailsheimer Wohnung eines 49-Jährigen sicher. Neben Betäubungsmitteln wurden mehrere Ausweise junger Frauen, Krankenkarten, ein Blankorezept und ein Notfallbericht aufgefunden. Dieser ist besonders brisant: Er stammt von einer jungen Frau, die als "Leiche in der Ludwigstraße" bekannt wurde - ein Fall, der 2024 für Aufsehen sorgte. Die Frau war bereits 2023 im Alter von Anfang 20 in einer Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft tot aufgefunden worden. Laut Berichtserstattung vom 28. Februar 2024 des Hohenloher Tagblatts sei sie ein "liebes Mädchen" gewesen, die "aber irgendwann in die falschen Kreise geraten ist". Wie ihr Notfallbericht in die Wohnung des Angeklagten gelangte - zusammen mit fremden Ausweisen und Krankenkarten - ist bislang ungeklärt. Auch der Angeklagte hüllt sich in Schweigen.
Bis zu seinem Verhandlungstermin befand sich der Angeklagte in der JVA Schwäbisch Hall. In Hand- und Fußfesseln stellt sich der 49-Jährige seinem Verfahren vor dem Amtsgericht Crailsheim. Bei der ursprünglich angesetzten Hauptverhandlung war er mit knapp drei Promille erschienen, woraufhin zur Sicherung des Verfahrens Haftbefehl erlassen wurde.
Laut Anklage soll der 49-Jährige seit 2024 einen
umfangreichen Handel mit illegalen Betäubungsmitteln betrieben haben. Der
gelernte Industriemechaniker habe insbesondere für junge Menschen als
Anlaufstelle gedient, die sich bei ihm Amphetamine, Heroin und
Kokain beschafft haben sollen. In einem Fall sei es zu einer Gefährdung
mehrerer Personen gekommen.
Der Prozess an diesem Donnerstag gleicht einem Marathon über rund elf Stunden und
wirkt wie Szenen aus einer Netflix-Dokumentation. „Wenn ich sehe, was Sie da
für einen Laden beieinander hatten, besteht auch für andere eine erhebliche
Gefährdung“, kommentiert Amtsgerichtsdirektorin Dorothea Keck in der
Urteilsverkündung.
Zumindest zu zwei Punkten äußert sich der
49-Jährige. Es treffe zu, dass sich Drogen und Medikamente in seiner Wohnung
befunden hätten. Diese seien ihm vom Arzt verschrieben worden, das Heroin habe
er selbst konsumiert. Die Ecstasy-Tabletten hingegen gehörten ihm nicht.
Erster Staatsanwalt Dr. Herrmann äußert Zweifel: „Ich führe seit vielen Jahren Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz – und meiner Erfahrung nach verfügen Süchtige in der Regel nicht über derart hohe Lagerbestände.“ Die gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln weist der 49-Jährige entschieden zurück. Auch die Tote habe er nicht gekannt.
"Die kleinen Junkies haben sich erschrocken, weil ihre Freundin gestorben ist. Sie haben sich das alles aus den Fingern gezogen."
Mehrere Polizeibeamte, darunter auch Einsatzkräfte der
Rauschgiftgruppe Crailsheim, sagen aus. „In den Schubladen seiner Wohnung war
alles voller Betäubungsmittel – von Heroinplomben über Amphetamine bis hin zu
aufgezogenen Spritzen in der Kommode. Es war alles dabei.“ Die Spritzen
beinhalteten Tablettenmixe. „Das war ganz wild gemischt.“
"Drei Tage außer Gefecht"
Ein Polizeibeamter erklärt, fremde Ausweise und
Krankenkarten würden in der Szene oft als Pfand hinterlegt.
Bei der Durchsuchung des Zimmers der Verstorbenen konnte die
Polizei die leere Plombe sicherstellen. An dem Tütchen wurden Rückstände von
Methadon sowie DNA-Spuren festgestellt. Diese Erkenntnisse führten schließlich
zur Durchsuchung seiner Wohnung.
Übergabe beim Gymnasium
„Man wirft meinem Mandanten Kokainhandel vor – doch gefunden
wurde nichts“, sagt Verteidigerin Anna Göbel. Auch das Handy liefert keinen
Hinweis auf eine Verbindung zur Toten. Zudem zweifelt Göbel die Glaubwürdigkeit
des damaligen Lebensgefährten an.
„Meistens war es nach 20 Uhr. Sie hat immer Kokain bestellt, aber er hat ihr auch mal Speed angeboten.“ Hätte man nicht bezahlen können, habe sie eine Frist bekommen und das nächste Mal bezahlt. Am Tag, als seine damalige Freundin gemeinsam mit einer weiteren jungen Frau unterwegs gewesen sei, wollten sich die beiden Kokain besorgen. „Später habe ich dann den Anruf bekommen, dass es ihnen sehr schlecht geht.“ Er habe sich daraufhin auf den Weg gemacht und sich mit ihnen bei der AOK getroffen. „Sie waren in keiner guten Verfassung.“ Seine Freundin habe er tragen müssen. „Das war kein Kokain.“ Er habe die Substanz selbst probiert. „Meine Nase hat es weggeätzt – das war nicht das Gefühl, das man von Kokain kennt.“ In den darauffolgenden drei Tagen hätten er und die beiden jungen Frauen sich in seiner Wohnung durchgehend übergeben. „Es war die Hölle.“ Zwischenzeitlich habe er um sein Leben gefürchtet. „Ich dachte bei jedem Erbrechen, meine Gedärme kommen mit raus.“ An ärztliche Hilfe habe in diesem Zustand niemand gedacht. Beide Frauen hätten ihm gesagt, dass sie die Substanz bei einem „Sanja“ gekauft hätten – eine russischen Koseform des Vornamens des Angeklagten. „Hätten wir den kompletten Stoff aufgebraucht, wären wir heute nicht mehr hier.“ Methadon habe er zuvor nie konsumiert. Vom Tod seiner Freundin habe er durch deren Mutter erfahren. Eine weitere Freundin habe ihm berichtet, dass sie und die Verstorbene in den frühen Morgenstunden – etwa zwei Monate nach diesem Vorfall – den Rest der Substanz konsumiert hätten. Daraufhin sei seine Lebensgefährtin gestorben. Er selbst habe bei den Treffen meist am Schwanensee gewartet, während seine Freundin den Kauf abwickelte. Zudem erhebt der 23-Jährige den Vorwurf, der Angeklagte habe sich der jungen Frau gegenüber unangemessen verhalten. Zu eigenen Kokainkäufen macht der Zeuge keine Angaben.
Verteidigerin Göbel sieht Widersprüche: Zeitpunkt und
frühere Aussagen des Zeugen passen nicht zu den Akten, auch seine Aussage, die
Substanz „nie wieder“ zu nehmen, widerspricht früheren Angaben. Zum Streit
kommt es bei der behaupteten Snapchat-Kommunikation – auf dem Handy des
Angeklagten wurde keine App gefunden.
Emotional wird es bei den Aussagen der Freundinnen der
Verstorbenen. Beide hätten damals mit der Toten Alkohol, Kokain und Alprazolam
konsumiert. Eine heute 22-Jährige berichtet, dass zum Zeitpunkt, als sich die
Ereignisse zuspitzten, auf Mallorca gewesen sei. Von dort habe ihr die
Verstorbene geschrieben, dass es ihr und einer weiteren Freundin nach dem
Konsum von Kokain sehr schlecht ginge. Der Kauf sei gemeinsam mit einer
Freundin bei einem Mann namens „Sanja“ erfolgt. In dessen Wohnung hätten sie
die Substanz auch direkt probiert. Der Kontakt zu ihm habe über Snapchat
stattgefunden. Die Verstorbene sei zudem abhängig von Alprazolam gewesen: „Man
hat gemerkt, wenn sie mehr genommen hat.“ Nach dem späteren Konsum der
verbliebenen Substanz, mit ihrer jetzt toten Freundin, sei sie am nächsten
Morgen neben ihrem leblosen Körper aufgewacht. Die 22-Jährige selbst habe auch
auf die Intensivstation müssen. „An die Todesnacht selbst habe ich keine
Erinnerungen mehr“, sagt sie. In ihrem Blut sei ebenfalls eine Mischung
verschiedener Substanzen festgestellt worden, die zu einem Organversagen
geführt habe. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt war sie in einer Einrichtung in
Weinsberg. An die Stunden vor der Nacht könne sie sich nur bruchstückhaft
erinnern: Sie und die Verstorbene hätten Kokain und Alkohol zunächst versteckt
in einem Auto konsumiert und seien anschließend in deren Zimmer gegangen. „Was
wir dort noch genommen haben, weiß ich nicht mehr.“ Am nächsten Morgen sei ihre
Freundin tot gewesen. Heute habe sie sich von dem damaligen Umfeld gelöst,
befinde sich in einer Ausbildung und habe mit der Szene gebrochen. Kontakt
halte sie nur noch zu jener Freundin, die gemeinsam mit der Verstorbenen das
mutmaßlich gestreckte Kokain gekauft hatte.
„Er hat uns reingebeten und uns gesagt, dass wir leise sein sollen. Seine Eltern würden schon schlafen.“
Das gestreckte Kokain hätten sie direkt in der Wohnung konsumiert. Kurz darauf sei es ihnen so schlecht gegangen, dass sie den damaligen Lebensgefährten der Verstorbenen anriefen: „Unsere Beine haben nicht mehr mitgespielt.“ Auch sie leide heute – wie die Tote – an Epilepsie. Die gesundheitlichen Folgen des Konsums beschreibt sie ähnlich drastisch. „So eine Wirkung hatte ich bei Kokain nie – und ich habe es schon mit 15 genommen.“ Rückblickend schildert sie ihr Verhalten selbstkritisch: „Es war mir egal, was drin war – Hauptsache Wirkung. So waren wir damals.“ Gleichwohl betont sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt kein gestrecktes Kokain habe konsumieren wollen. Richterin Keck ist fassungslos: „Warum hat man das nicht einfach weggeschmissen?“ – eine Frage, die sich die Zeugin nach eigenen Worten ebenfalls stelle. Während ihrer Aussage spannt sich die Situation im Gerichtssaal an. Der Angeklagte fällt wiederholt durch Lachen auf, was die Zeugin sichtlich belastet. Keck muss mehrfach ermahnen. Schließlich bricht die 20-Jährige in Tränen aus und wendet sich direkt an ihn: „Du machst mich aggressiv mit deinem Gelache. Wegen deinem gestreckten Zeug ist eine Freundin von mir gestorben!“ Trotz mehrfacher Ermahnungen setzt der Angeklagte sein Verhalten fort. „Ich finde das überhaupt nicht witzig, dass Sie hier ständig lachen“, stellt auch die Richterin klar. „Immerhin ist eine junge Frau an diesen Substanzen gestorben!“ Die junge Frau berichtet weiter, dass sie vom Tod ihrer Freundin durch einen Anruf erfahren habe. Diese habe den verbliebenen Rest der Substanz gemeinsam mit einer anderen Freundin konsumiert. Heute habe sie sich vollständig von Drogen distanziert: „Ich habe Epilepsie bekommen und wäre beinahe daran gestorben. Ich habe viele Freunde durch Drogen verloren.“
Zig Vorstrafen
Der 49-Jährige wurde in Kasachstan geboren und kam 1991 nach Deutschland. Er verfügt über mehrere Vorstrafen und Hafterfahrung. Ein Blick in das Bundeszentralregister zeigt die umfangreiche strafrechtliche Vergangenheit des 49-Jährigen: Insgesamt sind 20 Eintragungen verzeichnet. Bereits zwei Jahre nach seiner Einreise nach Deutschland wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Es folgten Delikte wie Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Fahrerlaubnis sowie Trunkenheit im Straßenverkehr. Hinzu kommen mehrere Verstöße im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, darunter unerlaubtes Handeltreiben, Einfuhr von Heroin sowie der Besitz von Betäubungsmitteln. Auch Diebstahldelikte im Kontext seiner Suchterkrankung sind dokumentiert. Darüber hinaus wurde der Angeklagte wegen Führens eines verbotenen Messers in Tateinheit mit Bedrohung, Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz gegenüber seiner Exfrau, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und weiterer Bedrohungsdelikte verurteilt. Auch ein Vorfall im Jugendhaus Wallhausen ist dokumentiert, bei dem der Angeklagte vor dem Leiter und anwesenden Jugendlichen den Hitlergruß zeigte. Der Aktenstapel neben Richterin Keck wächst meterhoch. "Bei Ihnen ist Hopfen und Malz verloren."
Es geht auch um Selbstgefährdung
Der Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung wird wegen Geringfügigkeit eingestellt. „Es ist intensiv, wenn ein junger Mensch stirbt“, erklärt Erster Staatsanwalt Dr. Herrmann in seinem Plädoyer. Die mit der Verstorbenen verbundenen Zeugen hätten im Prozess sichtbar gelitten. Gleichzeitig betont er, dass das Verfahren nicht vor der Schwurgerichtskammer geführt werde, da sich nicht zweifelsfrei nachweisen lasse, dass der Angeklagte der Verstorbenen die Drogen verkauft habe. Zudem spiele die eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Konsumenten eine zentrale Rolle.
„Man muss sehen, dass zwei junge Frauen zu Tode kamen. Natürlich trägt jeder eine eigene Mitverantwortung. Die entscheidende Frage ist aber, ob der Angeklagte über überlegenes Sachwissen verfügte. Wenn jemand Kokain bestellt und stattdessen Heroin erhält, pfeifts den weg. Wird Kokain mit Methadon versetzt, entsteht eine teuflische Mischung. Nimmt eine Person Methadon, ohne sich in einem Substitutionsprogramm zu befinden, hat das fatale Folgen.“
Wenn die gleiche Substanz – wie im vorliegenden Fall – erneut konsumiert werde, spreche man von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung. Zudem stehe fest, dass im Blut der Verstorbenen und ihrer Freundin Methadon, Kokain sowie Alprazolam nachgewiesen wurden – bei der Verstorbenen zusätzlich Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain. Mehrere Zeugenaussagen belegten, dass die junge Frau regelmäßig bei dem Angeklagten Drogen erworben habe. Die zuletzt konsumierte Substanz könne kein reines Kokain gewesen sein. Auch weitere Umstände bewertet Herrmann als belastend: „Warum lagern Ecstasy-Tabletten in der Wohnung, wenn man die Droge angeblich nicht konsumiert?“ Die aufgefundene Menge Methadon – apothekenpflichtig – überschreite zudem das übliche Maß für den Eigenbedarf. „Es spricht vieles dafür, dass der Angeklagte verschiedene Substanzen mischt – auch die Inhalte der sichergestellten Spritzen deuten darauf hin.“ Sein Fazit: „Ja, die Verstorbene hat bei ihm gekauft. Ja, sie war mit einer Freundin dort und hat diese gefährliche Mischung erhalten, die sie noch vor Ort konsumierten.“ Der 49-Jährige habe gewusst, dass die beiden die Substanz einnehmen würden. Die aufgefundenen Ausweise könnten als Pfand anderer Abnehmer gedient haben. Zudem verweist Herrmann auf die umfangreiche Vorstrafenliste des Angeklagten sowie darauf, dass frühere Bewährungsstrafen nur selten erfolgreich absolviert worden seien. Im Prozess habe er sich gegenüber einer Zeugin aggressiv verhalten, kein Geständnis abgelegt und weder Empathie noch Reue gezeigt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 49-Jährigen daher gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln sowie die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen vor und fordert eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem wird der Erlass eines Untersuchungshaftbefehls wegen Fluchtgefahr beantragt.
Verteidigerin Anna Göbel bezeichnet den Tod der jungen Frau
ebenfalls als tragisch, warnt jedoch davor, vorschnell einen Schuldigen
festzulegen: „Mir ist bewusst, dass man einen Verantwortlichen sucht – aber das
muss nicht mein Mandant sein.“ Zwar sei der Angeklagte kein unbeschriebenes
Blatt. Entscheidend sei jedoch, „was ihm konkret nachweisbar ist“. Ihm würden
unter anderem fünf Fälle des Handels mit Kokain vorgeworfen – doch bei der
Wohnungsdurchsuchung sei kein Kokain sichergestellt worden. Auch die Auswertung
seines Mobiltelefons habe keine Hinweise auf einen Kontakt zur Verstorbenen
ergeben, ebenso wenig deren Handy. Auch die Glaubwürdigkeit zentraler
Belastungszeugen stellt Göbel infrage, insbesondere die des damaligen
Lebensgefährten. Insgesamt fehle es an objektiven Beweismitteln. Vor
diesem Hintergrund fordert die Verteidigung in sechs Anklagepunkten Freispruch.
Den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln habe ihr Mandant eingeräumt – die
sichergestellten Substanzen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Göbel plädiert daher für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten
auf Bewährung sowie die Aufhebung des Haftbefehls. Eine Fluchtgefahr sieht sie
nicht.
Drei Jahre und vier Monate
Das Schöffengericht unter Vorsitz von Amtsgerichtsdirektorin Keck verurteilt den 49-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zur Begründung führt Keck aus, der Angeklagte habe der Verstorbenen und ihrer Freundin bewusst eine Substanz als Kokain verkauft, die aber kein Kokain war. Der Konsum habe zu erheblichen gesundheitlichen Schäden geführt. Dabei stütze sich das Gericht nicht allein auf die Aussage des ehemaligen Lebensgefährten: „Wir hatten mehrere übereinstimmende Zeugenaussagen.“ Dass weder Kokain in der Wohnung noch eindeutige Beweise auf dem Handy gefunden wurden, bewertet das Gericht anders als die Verteidigung: „Der Angeklagte hat nach dem Tod der jungen Frau natürlich alle Register gezogen“, so Keck. Es sei naheliegend, dass belastendes Material bewusst entfernt worden sei. „Wir konnten nachweisen, dass der Angeklagte den beiden dieses Shitzeug verkauft hat.“ Strafschärfend bewertet das Gericht die umfangreichen Vorstrafen sowie wiederholte Bewährungsbrüche. „Sie sitzen hier und zeigen keinerlei Reue“, hält ihm Keck vor. Darüber hinaus erlässt das Gericht erneut Haftbefehl, der unmittelbar vollzogen wird. Begründet wird dies unter anderem mit Fluchtgefahr. Bis zum Antritt der Freiheitsstrafe bleibt der 49-Jährige somit in Haft. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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